LSG Chemnitz - Urteil vom 02.04.2009
L 3 AL 149/08
Vorinstanzen:
SG Dresden, vom 10.06.2008 - Vorinstanzaktenzeichen S 34 AL 1593/06

LSG Chemnitz - Urteil vom 02.04.2009 (L 3 AL 149/08) - DRsp Nr. 2009/14683

LSG Chemnitz, Urteil vom 02.04.2009 - Aktenzeichen L 3 AL 149/08

DRsp Nr. 2009/14683

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 10. Juni 2008 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

II. Notwendige außergerichtliche Kosten beider Instanzen sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die teilweise Rücknahme der Bewilligung von Fahrkosten sowie die damit verbundene Erstattungsforderung in Höhe von 3.402,00 EUR.

Der 1980 geborene und in E. wohnhafte Kläger nahm vom 1. Oktober 2004 bis zum 27. September 2007 an einer Weiterbildungsmaßnahme zum Ergotherapeuten teil. Die Ausbildungsstätte des Maßnahmeträgers, die I. med. GmbH, eine Staatlich anerkannte Schule für Ergotherapie, befand sie in G ... Für diese Maßnahme wurden dem Kläger mit mehreren Bescheiden für verschiedene Zeitabschnitte Leistungen für die Fahrkosten bewilligt.