I. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung im Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Chemnitz vom 24. Oktober 2008 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
I. Der Kläger und Beschwerdeführer (im Folgenden: Kläger) begehrt von der Beklagten und Beschwerdegegnerin (im Folgenden: Beklagte) höhere Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch SGB II - wegen der von ihm zu erbringenden Zuzahlung zur Herstellung medizinisch notweniger orthopädischer Schuhe.
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