LSG Chemnitz - Beschluss vom 22.02.2011
L 7 SF 56/10 AB
Vorinstanzen:
SG Leipzig, - Vorinstanzaktenzeichen 4 AS 2891/10

LSG Chemnitz - Beschluss vom 22.02.2011 (L 7 SF 56/10 AB) - DRsp Nr. 2011/20618

LSG Chemnitz, Beschluss vom 22.02.2011 - Aktenzeichen L 7 SF 56/10 AB

DRsp Nr. 2011/20618

Das Gesuch des Antragstellers, die Vorsitzende der 4. Kammer des Sozialgerichts Leipzig, Richterin am Sozialgericht B, im Verfahren S 4 AS 2891/10 ER wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, wird zurückgewiesen.

Gründe:

I. Der Antragsteller führt vor der 4. Kammer des Sozialgerichts Leipzig, dessen Vorsitzende die Richterin am Sozialgericht B ist, u.a. ein Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes wegen Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II), für das er am 26.07.2010 einen 17seitigen Schriftsatz sowie 15 Anlagen (insgesamt 60 Blatt) einreichte. Die Vorsitzende bat ihn mit Schreiben vom 27.07.2010 um kurze Mitteilung. ob sein Anliegen richtig erfasst sei, nämlich dass er den Erhalt einer Wohnungserstausstattung nicht als Darlehen, sondern als Zuschuss sowie die Aufhebung einer monatlichen Aufrechnung mit der Regelleistung begehre. Das Jobcenter L ... (früher: Arbeitsgemeinschaft L ; im Folgenden: Antragsgegner) übersandte am 02.08.2010 einen Änderungsbescheid vom selben Tag, mit dem die monatliche Aufrechnungsrate auf 25,00 EUR gesenkt wurde, und trat dem Antrag entgegen. Daraufhin gab die Vorsitzende der 4. Kammer dem Antragsteller auf, seine Kontoauszüge für die Zeit von 15.0.2010 bis 09.08.2010 zu übersenden. Eine Reaktion des Antragstellers erfolgte auf beide Anfragen nicht.