LSG Chemnitz - Beschluss vom 20.01.2011
L 7 AS 804/10 B ER
Vorinstanzen:
SG Dresden, vom 17.12.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 5 AS 7971/10

LSG Chemnitz - Beschluss vom 20.01.2011 (L 7 AS 804/10 B ER) - DRsp Nr. 2011/20615

LSG Chemnitz, Beschluss vom 20.01.2011 - Aktenzeichen L 7 AS 804/10 B ER

DRsp Nr. 2011/20615

I. Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Dresden vom 17. Dezember 2010 aufgehoben und die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 23.11.2010 festgestellt.

II. Die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers für beide Instanzen hat der Antragsgegner zu erstatten.

Gründe:

I. Der Antragsteller und Beschwerdeführer (im Folgenden: Antragsteller) wendet sich gegen die Entziehung zuvor bewilligter Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) mit Wirkung zum 01.12.2010.

Der Antragsteller stand bereits seit dem Jahr 2005 bis 31.07.2008 im Leistungsbezug nach dem SGB II bei dem Antragsgegner und Beschwerdegegner (im Folgenden: Antragsgegner). Im Sommer 2008 erhielt der Antragsteller aus dem Verkauf eines Hausgrundstücks durch seine geschiedene Frau einen Geldbetrag, dessen Höhe der Antragsgegner aufgrund eines anonymen Hinweises mit ca. 70.000,00 EUR vermutet. Der Versuch, vom Prozessbevollmächtigten des Antragstellers, welcher mit der Abwicklung betraut war, Auskunft über den Verkaufserlös zu erhalten, blieb erfolglos (SächsLSG, Urteil vom 25.03.2010 - L 2 AS 391/09).