LSG Chemnitz - Beschluss vom 14.08.2009
L 1 AL 114/09 B-PKH
Vorinstanzen:
SG Leipzig, vom 28.04.2009 - Vorinstanzaktenzeichen S 20 AL 270/07

LSG Chemnitz - Beschluss vom 14.08.2009 (L 1 AL 114/09 B-PKH) - DRsp Nr. 2010/18928

LSG Chemnitz, Beschluss vom 14.08.2009 - Aktenzeichen L 1 AL 114/09 B-PKH

DRsp Nr. 2010/18928

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Leipzig vom 28. April 2009 wird verworfen.

Gründe:

I. Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) unter Festlegung monatlicher Raten für das vor dem Sozialgericht Leipzig (SG) durch Vergleich am 17.10.2007 beendete Hauptsacheverfahren mit dem Aktenzeichen S 20 AL 270/07.

Auf den Antrag der Beschwerdeführerin vom 15.06.2007 bewilligte ihr das SG zunächst durch Beschluss vom 17.10.2007 PKH. Die Beschwerdeführerin habe derzeit keine Raten auf die Prozesskosten zu zahlen.

Nach Vorlage einer aktuellen Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse änderte das SG mit Beschluss vom 28.04.2009 den Beschluss über die Bewilligung von PKH vom 17.10.2007 wie folgt ab:

"Die Antragstellerin hat ab 01.05.2009 monatliche Raten in Höhe von 45,00 EUR zu zahlen".

Die dem Beschluss beigefügte Rechtsmittelbelehrung führte aus, die Beschwerde sei statthaft.

Gegen den Beschluss des SG vom 28.04.2009 hat die Beschwerdeführerin am 13.05.2009 "Einspruch", unter dem 27.05.2009 ihr Prozessbevollmächtigter "Beschwerde" eingelegt.