LSG Chemnitz - Beschluss vom 13.03.2013
L 8 AS 179/13 B KO
Vorinstanzen:
SG Chemnitz, vom 20.12.2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 27 SF 213/12

LSG Chemnitz - Beschluss vom 13.03.2013 (L 8 AS 179/13 B KO) - DRsp Nr. 2013/5454

LSG Chemnitz, Beschluss vom 13.03.2013 - Aktenzeichen L 8 AS 179/13 B KO

DRsp Nr. 2013/5454

I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Chemnitz vom 20. Dezember 2012 wird verworfen.

II. Diese Entscheidung ergeht kostenfrei.

Gründe:

I. Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen den Beschluss des Sozialgerichts Chemnitz (SG) vom 20.12.2012, mit dem es die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin des SG vom 30.12.2011 über die vom Beschwerdegegner im Verfahren S 27 AS 4333/11 zu erstattenden notwendigen außergerichtlichen Kosten zurückgewiesen hat. Die Rechtsmittelbelehrung des Beschlusses lautet: "Dieser Beschluss ist endgültig (§ 11 Abs. 3 RVG i.V.m. § 197 Abs. 2 SGG)."

Die Beschwerdeführerin hat am 07.01.2013 beim SG Beschwerde erhoben. Die Beschwerde sei zulässig, da § 197 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) den Rechtsbehelf des § 33 Abs. 3 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) i.V.m. § 56 RVG nicht verdränge. Es sei allgemein anerkannt und nicht streitig, dass trotz des Wortlautes von § 178 Satz 1 SGG gegen Erinnerungsbeschlüsse über die Vergütung des im Wege der Prozesskostenhilfe (PKH) beigeordneten Anwalts die Beschwerde zulässig sei, sofern der Beschwerdewert erreicht werde. Dies müsse auf § 197 Abs. 2 SGG übertragen werden. Es stünden höhere Gebühren zu.