LSG Chemnitz - Beschluss vom 13.03.2013
L 3 AS 538/12 B PKH
Vorinstanzen:
SG Dresden, vom 09.05.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 40 AS 4267/11

LSG Chemnitz - Beschluss vom 13.03.2013 (L 3 AS 538/12 B PKH) - DRsp Nr. 2013/8124

LSG Chemnitz, Beschluss vom 13.03.2013 - Aktenzeichen L 3 AS 538/12 B PKH

DRsp Nr. 2013/8124

I. Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dresden vom 9. Mai 2012 zurückgewiesen.

II. Außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I. Die Klägerin wendet sich mit der Beschwerde gegen die Ablehnung ihres Antrages auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren.

Die 1976 geborene Klägerin bezog Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II). Am 25. März 2011 beantragte sie einen Bildungsgutschein für die Weiterbildung zur Medizinischen Dokumentationsassistentin. Diesen Antrag lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 30. März 2011 ab. Mit Schreiben vom 5. April 2011 legte die Klägerin hiergegen Widerspruch ein und legte unter anderem ein Informationsblatt der TÜV SÜD betreffend die "Qualifikation zur medizinischen Dokumentationsassistenz" mit der Maßnahmenummer 074/47/2011 vor. Die Maßnahme sollte vom 16. Mai 2011 bis zum 17. Februar 2012 dauern. Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 29. Juli 2011 zurück.