LSG Chemnitz - Beschluss vom 11.04.2011
L 2 AS 52/11 B ER
Vorinstanzen:
SG Dresden, vom 15.12.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 36 AS 6978/10

LSG Chemnitz - Beschluss vom 11.04.2011 (L 2 AS 52/11 B ER) - DRsp Nr. 2011/20619

LSG Chemnitz, Beschluss vom 11.04.2011 - Aktenzeichen L 2 AS 52/11 B ER

DRsp Nr. 2011/20619

I. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dresden vom 15.12.2010 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Antragstellerin während eines Urlaubsemesters im Wintersemester 2010/2011.

Die 1979 geborene Antragstellerin (Ast.) lebt zusammen mit dem 1977 geborenen F Sch und ihren beiden am 2007 und 2009 geborenen gemeinsamen Kindern in einer ca. 85 m2 großen Wohnung (3 Zimmer) in der B, D, für die sie und ihr Lebensgefährte einen monatlichen Mietzins in Höhe von 440,00 EUR Grundmiete zuzüglich 72,00 EUR Nebenkosten für Heizung und Warmwasser sowie weiteren 72,00 EUR sonstigen Betriebskosten (gesamt 585,00 EUR) zu entrichten haben.