LSG Chemnitz - Beschluss vom 04.03.2013
L 3 AS 218/12 B ER
Vorinstanzen:
SG Chemnitz, vom 17.02.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 32 AS 276/12

LSG Chemnitz - Beschluss vom 04.03.2013 (L 3 AS 218/12 B ER) - DRsp Nr. 2013/18313

LSG Chemnitz, Beschluss vom 04.03.2013 - Aktenzeichen L 3 AS 218/12 B ER

DRsp Nr. 2013/18313

I. Die Beschwerde der Antragssteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Chemnitz vom 17. Februar 2012 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I. Die Antragsteller haben im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes eine Zusicherung für die Angemessenheit einer neuen Unterkunft geltend gemacht.

Die am 1980 geborene Antragstellerin bezieht gemeinsam mit ihren am 2002 und am 2011 geborenen Kindern Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II).

Am 28. November 2011 beantragten die Antragsteller die Zusicherung zur Angemessenheit einer neuen Unterkunft. Der Antragsgegner lehnte dies mit Bescheid vom 13. Dezember 2011 mangels Angemessenheit der Wohnung ab.

Hiergegen legten die Antragsteller durch ihren Prozessbevollmächtigten am 11. Januar 2012 Widerspruch ein. Zugleich forderten sie den Antragsgegner zur Abhilfe bis spätestens 16. Januar 2012 auf und drohten andernfalls die Einleitung eines Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes an.

Am 20. Januar 2012 haben die Antragsteller durch ihren Prozessbevollmächtigten beim Sozialgericht beantragt, den Antragsgegner im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zu verpflichten, ihnen eine Zusicherung nach § 22 Abs. 4 SGB II für die Wohnung O -R -S. in M zu erteilen.