LSG Chemnitz - Beschluss vom 04.01.2011
L 7 SO 28/10 B ER
Vorinstanzen:
SG Dresden, vom 29.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen S 8 SO 34/10 ER

LSG Chemnitz - Beschluss vom 04.01.2011 (L 7 SO 28/10 B ER) - DRsp Nr. 2011/20614

LSG Chemnitz, Beschluss vom 04.01.2011 - Aktenzeichen L 7 SO 28/10 B ER

DRsp Nr. 2011/20614

I. Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Sozialgerichts Dresden vom 29. März 2010 geändert. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, für den Zeitraum 01. April 2010 bis 30. September 2010 den Antragstellern zu 1 und 2 vorläufig monatliche Regelleistungen i.H.v. 258,40 EUR und Kosten der Unterkunft i.H.v. 93,83 EUR, den Antragstellern zu 3 und 4 vorläufig monatliche Regelleistungen i.H.v. 40,40 EUR und Kosten der Unterkunft i.H.v. 95,77 EUR und dem Antragsteller zu 5 vorläufig monatliche Regelleistungen i.H.v. 23,20 EUR und Kosten der Unterkunft i.H.v. 95,77 EUR zu zahlen. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

II. Der Beschwerdeführer hat den Beschwerdegegnern auch die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten.

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten um die vorläufige Bewilligung von Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII).