I. Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Chemnitz vom 23. März 2009 wird als unzulässig verworfen.
II. Außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
III. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
I. Die Klägerin begehrt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung ihres Rechtsanwaltes.
Die Klägerin wendet sich im Klageverfahren gegen einen Aufhebungs- und Erstattungsbescheid. Hierfür hat sie die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt. Aus den Unterlagen, die dem Prozesskostenhilfeantrag beigefügt sind, ergibt sich, dass die IG Metall Zwickau gegenüber der Mutter der Klägerin eine Kostenübernahme für dieses Verfahren abgelehnt hat.
Das Sozialgericht hat mit Beschluss vom 23. März 2009 den Antrag abgelehnt und dies damit begründet, dass sich die Klägerin durch den D hätte vertreten lassen können. Daher sei eine Bedürftigkeit nicht festzustellen und die Beiordnung eines Rechtsanwaltes nicht erforderlich.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|