I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Chemnitz vom 07. April 2008 wird zurückgewiesen und der weitergehende Antrag abgelehnt.
II. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.000 EUR festgesetzt.
I. Die Beteiligten streiten über die Auszahlung eines Vermittlungsgutscheins.
Der Beschwerdeführer ist Inhaber der Firma. - Private Arbeitsvermittlung (PAV) X ... - in O. Am 18.10.2007 stellte er bei der Beschwerdegegnerin einen Antrag auf Auszahlung eines Vermittlungsgutscheins nach §
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|