LSG Chemnitz - Beschluss vom 03.09.2008
L 1 B 341/08 AL-ER
Vorinstanzen:
SG Chemnitz, vom 07.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen S 6 AL 955/07

LSG Chemnitz - Beschluss vom 03.09.2008 (L 1 B 341/08 AL-ER) - DRsp Nr. 2009/3087

LSG Chemnitz, Beschluss vom 03.09.2008 - Aktenzeichen L 1 B 341/08 AL-ER

DRsp Nr. 2009/3087

I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Chemnitz vom 07. April 2008 wird zurückgewiesen und der weitergehende Antrag abgelehnt.

II. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.000 EUR festgesetzt.

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten über die Auszahlung eines Vermittlungsgutscheins.

Der Beschwerdeführer ist Inhaber der Firma. - Private Arbeitsvermittlung (PAV) X ... - in O. Am 18.10.2007 stellte er bei der Beschwerdegegnerin einen Antrag auf Auszahlung eines Vermittlungsgutscheins nach § 421g Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III), zunächst in Höhe von 1.000 EUR. Dem Antrag war ein von der Agentur für Arbeit Hettstedt ausgestellter und vom 02.08.2007 bis 01.11.2007 gültiger Vermittlungsgutschein für den Beigeladenen als Anlage beigefügt, ebenso der zwischen dem Beschwerdeführer und dem Beigeladenen abgeschlossene Arbeitsvermittlungsvertrag vom 08.08.2007, ferner die Gewerbeummeldung des Beschwerdeführers vom 04.04.2006 und schließlich die Vermittlungs- und Beschäftigungsbestätigung des in der Schweiz ansässigen Unternehmens "...", wonach mit dem Beigeladenen am 03.09.2007 ein unbefristeter, ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis begründender Arbeitsvertrag geschlossen worden sei.