I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichtes Dresden vom 28. März 2007 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten der Antragstellerin sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Sozialgericht hat zutreffend den Antrag auf Gewährung vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutzes, mit dem begehrt wird festzustellen, dass die Antragstellerin aus der mit dem Antragsgegner am 11. Januar 2007 geschlossenen Eingliederungsvereinbarung nicht verpflichtet ist, als unzulässig abgelehnt.
1. Der Antrag ist allerdings nicht, wie der Antragsgegner im Verfahren vor dem Sozialgericht vorgetragen hat, bereits deshalb unzulässig, weil ein Antrag auf Feststellung nicht Gegenstand eines Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes sein könne. Diese Rechtsauffassung ist unzutreffend.
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