Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 31. Januar 2007 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten um einen vorläufigen Honorareinbehalt für das Quartal IV/03.
Die Klägerin, eine ursprünglich aus einem Oralchirurgen (Dr. G) und einer Allgemeinzahnärztin (Dr. K) bestehende Gemeinschaftspraxis (seit 1. Januar 2007: Berufausübungsgemeinschaft), nimmt seit 2002 an der vertragszahnärztlichen Versorgung in B teil.
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