LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 31.05.2013
L 24 KA 4/10 KL

LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 31.05.2013 (L 24 KA 4/10 KL) - DRsp Nr. 2013/16462

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 31.05.2013 - Aktenzeichen L 24 KA 4/10 KL

DRsp Nr. 2013/16462

Teil (C) des Beschlusses des Beklagten vom 16. Dezember 2004 ("Vergütung von Notfallleistungen und Krankenhaus mit Wirkung vom 1. April 2005 bis zum 31. Dezember 2007") wird aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der klagende Spitzenverband Bund der Krankenkassen wendet sich gegen einen Teil eines Beschluss des beklagten Erweiterten Bewertungsausschusses (eBewA) für die vertragsärztliche Versorgung vom 16. Dezember 2009.

Das Bundessozialgericht (BSG) hat mit Urteilen vom 17. September 2008 (B 6 KA 46/07 R und B 6 KA 47/07 R) entschieden, dass die im Einheitlichen Bewertungsmaßstab für vertragsärztliche Leistungen (EBM-Ä; in der vom 1. April 2005 bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung (EBM-Ä 2005)) enthaltene Differenzierung zwischen dem mit 500 Punkten bewerteten Ordinationskomplex im organisierten Notfalldienst (Gebührennummer 01210) und der mit 200 Punkten bewerteten Notfallbehandlung in Krankenhäusern (Gebührennummer 01218) gegen höherrangiges Recht verstößt. Das hat dem Beklagten als Normgeber des EBM-Ä aufgegeben, die festgestellte Ungleichbehandlung bei der Bewertung der Notfallleistungen zu beseitigen und die Gebührenkomplexe rückwirkend, grundgesetzkonform, neu zu regeln.