LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 31.03.2011
L 3 U 319/08
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 25.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen S 67 U 269/05

LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 31.03.2011 (L 3 U 319/08) - DRsp Nr. 2011/8464

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 31.03.2011 - Aktenzeichen L 3 U 319/08

DRsp Nr. 2011/8464

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 25. April 2008 geändert. Es wird festgestellt, dass das Ereignis vom 03. Januar 2004 ein Arbeitsunfall ist und Folgen des Arbeitsunfalls eine mittelgradige depressive Episode sowie eine Agoraphobie mit Panikstörung als Residuen einer posttraumatischen Belastungsstörung sind.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Berufung wird im Übrigen zurückgewiesen.

Die Beklagte erstattet der Klägerin die Hälfte der Kosten des gesamten Rechtsstreits.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist die Anerkennung eines Ereignisses vom 03. Januar 2004 als Arbeitsunfall.

Die 1945 geborene Klägerin absolvierte eine Ausbildung im Betriebs- und Verkehrsdienst der D R (DR). Nach verschiedenen Beschäftigungen bei der DR und in anderen Bereichen war sie zehn Jahre lang bis zum 31. August 1997 bei den B Verkehrsbetrieben (BVG) als Fahrdienstleiterin sowie Aufsicht und vom 01. September 1997 bis zur Berentung zum 01. August 2004 (Bescheid der Bahnversicherungsanstalt vom 19. Januar 2005: Rente wegen voller Erwerbsminderung zunächst auf Zeit, später unbefristet) bei der S-Bahn B GmbH beschäftigt. Dort arbeitete sie zuletzt im Drei-Schicht-System als Aufsicht auf dem S- Bahnhof B.