LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 31.03.2011
L 11 SB 222/08
Vorinstanzen:
SG Potsdam, vom 16.10.2007 - Vorinstanzaktenzeichen S 5 SB 217/06

LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 31.03.2011 (L 11 SB 222/08) - DRsp Nr. 2011/10559

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 31.03.2011 - Aktenzeichen L 11 SB 222/08

DRsp Nr. 2011/10559

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 16. Oktober 2007 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin wendet sich gegen die Herabsetzung des zu ihren Gunsten festgestellten Grades der Behinderung (GdB) von 50 auf 40.

Die Klägerin ist im Jahre 1955 geboren. Nachdem bei ihr im April 2000 ein Mamma-Carcinom links festgestellt worden war, erfolgte am 7. April 2000 eine Segmentresektion und am 10. April 2000 eine Ablatio mammae mit einer Axilladissektion Level I-II und einer Expanderimplantation. Anschließend wurde eine antineoplastische Chemotherapie durchgeführt.

Auf den von der Klägerin im April 2000 gestellten Antrag kam der Beklagte nach Auswertung der von ihm beigezogenen ärztlichen Unterlagen zu dem Ergebnis, dass die Klägerin wegen der operierten Geschwulsterkrankung der linken Brust im Stadium der Heilungsbewährung behindert sei, und stellte mit seinem Bescheid vom 13. Juni 2000 wegen der genannten Behinderung einen GdB von 50 fest.