Der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 7. Dezember 2010 wird aufgehoben und der Beklagte unter Abänderung seiner Bescheide vom 30. Juli 2009 und 10. September 2009 sowie unter Aufhebung seines Bescheides vom 18. August 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Oktober 2009 verurteilt, den Klägern zusätzlich zu den bereits für die Wohnung in der R Straße in B gewährten Leistungen auch die Kosten der Unterkunft und Heizung für die Wohnung F-Straße in B für die Monate September und Oktober 2009 in Höhe von je 531,22 Euro zu gewähren.
Der Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Streitig ist, ob der Beklagte verpflichtet ist, den Klägern die für September und Oktober 2009 umzugsbedingt angefallenen Doppelmieten ("Überschneidungskosten") zu gewähren.
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