LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 31.01.2013
L 24 KA 98/10
Vorinstanzen:
SG Potsdam, vom 15.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen S 1 KA 60/09

LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 31.01.2013 (L 24 KA 98/10) - DRsp Nr. 2013/16449

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 31.01.2013 - Aktenzeichen L 24 KA 98/10

DRsp Nr. 2013/16449

Das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 15. September 2010 und der Beschluss des Beklagten vom 12. Mai 2009 werden aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, über den Widerspruch der Klägerin gegen den Beschluss des Zulassungsausschusses für Ärzte bei der Kassenärztlichen Vereinigung Brandenburg vom 17. September 2008 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.

Der Beklagte hat die Kosten des gesamten Rechtsstreits zu tragen, mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt die Ermächtigung zur Erbringung von vertragsärztlichen Leistungen an einem weiteren Ort außerhalb ihres Vertragsarztsitzes (Zweigpraxis).

Die Klägerin ist seit dem 01. April 2002 als Fachärztin für Augenheilkunde zugelassen. Ihr Vertragsarztsitz ist in J im Planungsbereich W (Sachsen-Anhalt).

Am 12. Februar 2007 beantragte sie bei dem Zulassungsausschuss für Ärzte bei der Kassenärztlichen Vereinigung Brandenburg die Genehmigung einer vertragsärztlichen Tätigkeit an einem weiteren Ort, in B L, im Planungsbereich E-E (Brandenburg). Als vorgesehene Sprechstunde in der Zweigpraxis gab sie Montagnachmittag von 16:00 Uhr bis 19:00 Uhr und mittwochs von 10:00 Uhr bis 16:00 Uhr an.