LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 31.01.2013
L 22 R 57/11
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 22.12.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 105 R 518/08

LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 31.01.2013 (L 22 R 57/11) - DRsp Nr. 2013/22509

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 31.01.2013 - Aktenzeichen L 22 R 57/11

DRsp Nr. 2013/22509

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 22. Dezember 2010 wird zurückgewiesen.

Die Klagen gegen die Rentenanpassungsmitteilungen zum 01. Juli 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Juni 2009, zum 01. Juli 2009, zum 01. Juli 2010, zum 01. Juli 2011 und zum 01. Juli 2012 werden abgewiesen.

Die Beteiligten haben einander außergerichtliche Kosten auch des Verfahrens beim Landessozialgericht nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt von der Beklagten höhere Altersrente für schwerbehinderte Menschen ab 01. Juli 2007.

Auf ihren Antrag bewilligte die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (nachfolgend ebenfalls Beklagte genannt) der Klägerin mit Bescheid vom 23. Februar 2004 Altersrente für schwerbehinderte Menschen ab 01. Mai 2004 bei 2,0905 persönlichen Entgeltpunkten und 27,1122 persönlichen Entgeltpunkten (Ost).

Mit Rentenanpassungsmitteilung zum 01. Juli 2007 wurde der Rentenbetrag von bisher 677,39 Euro auf 680,94 Euro erhöht.

Den dagegen eingelegten Widerspruch, mit dem eine Rentenangleichung Ost an West unter Hinweis auf den Einigungsvertrag (EV) und den Eigentumsschutz nach Art. 14 Grundgesetz () geltend gemacht wurde, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 09. Januar 2008 zurück: Die Anpassung der Rente entspreche der Rentenwertbestimmungsverordnung 2007.