Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 27. Juli 2011 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beklagte dem Grunde nach verpflichtet wird, die in den Bescheiden vom 14. Februar 2006, 19. Juni 2006, 07. September 2006, 16. November 2006, 19. Februar 2007, 01. Juni 2007, 17. August 2007, 22. Oktober 2007, 18. Februar 2008, 24. April 2008, 06. August 2008, 29. Januar 2009 und 14. April 2009 genannten Behandlungsausweise abzurechnen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten um die Abrechenbarkeit von Leistungen.
Die Klägerin, die bis Februar 1999 die Firmenbezeichnung "GMstraße GmbH" führte, verfügte seit 1984 über eine auf §
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|