LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 30.10.2009
L 1 KR 131/09
Vorinstanzen:
SG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen S 89 KR 1754/04

LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 30.10.2009 (L 1 KR 131/09) - DRsp Nr. 2009/28512

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 30.10.2009 - Aktenzeichen L 1 KR 131/09

DRsp Nr. 2009/28512

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers auch für das Berufungsverfahren.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob eine dem Kläger gewährte Versicherungsleistung (Einmalzahlung der A Lebensversicherung AG - A -, der A C Lebensversicherung AG und der G Lebensversicherung AG), die über das Versorgungswerk der P GmbH - VP - abgeschlossen und verwaltet wurde, als Versorgungsbezug in der Krankenversicherung beitragspflichtig ist.

Der im April 1939 geborene Kläger war als Journalist zunächst von Oktober 1961 bis 30. Juni 200 beim SVerlag angestellt, danach übte er seinen Beruf selbständig aus. Er war von 1. Mai 1983 bis zum 30. April 2004 pflichtversichertes Mitglied der Beklagten nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz - KSVG - und direkt anschließend bis zum 31. Mai 2007 als Rentner bei dieser pflichtversichert. Von 1. Januar 2005 an umfasste die Versicherungspflicht auch die gesetzliche Pflegeversicherung.