LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 30.07.2009
L 8 R 544/06
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 05.02.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 27 RA 2574/02

LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 30.07.2009 (L 8 R 544/06) - DRsp Nr. 2009/20221

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 30.07.2009 - Aktenzeichen L 8 R 544/06

DRsp Nr. 2009/20221

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 05. Februar 2006 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen.

Kosten sind für beide Rechtszüge nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist eine Leistung der Beklagten.

Der Kläger ist im März 1934 geboren worden und hat sein Berufsleben bis zum 2. Oktober 1990 in der DDR zurückgelegt. Im Juli 1957 erwarb er die Berechtigung, die Berufsbezeichnung Ingenieur zu führen. In ein System der Zusatzversorgung im Sinne des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (AAÜG) war er zu DDR-Zeiten nicht einbezogen worden.

Von Juli 1968 bis Dezember 1973 an zahlte er Beiträge zur Freiwilligen Versicherung auf Zusatzrente bei der Sozialversicherung der DDR (FVZR) in Höhe von jeweils 200,-- Mark der DDR (M) monatlich bis Dezember 1972 und von jeweils 150,-- M von Januar bis Dezember 1973. Zum 1. Januar 1973 trat er außerdem der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung der Sozialversicherung der DDR (FZR) bei und entrichtete zu ihr bis Dezember 1985 Beiträge bis zu einem Verdienst von 1.200,-- M, danach für die tatsächlich erzielten Arbeitsverdienste. Mit Schreiben vom 18. Juni 1991 erklärte der Kläger gegenüber der damaligen Überleitungsanstalt Sozialversicherung, dass er für die Leistungen der FVZR vom Tarif A in den Tarif B wechsle.