LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 30.04.2013
L 22 R 927/11
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 20.07.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 31 R 6526/07

LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 30.04.2013 (L 22 R 927/11) - DRsp Nr. 2013/16882

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 30.04.2013 - Aktenzeichen L 22 R 927/11

DRsp Nr. 2013/16882

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 20. Juli 2011 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander außergerichtliche Kosten auch des Berufungsverfahrens nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt von der Beklagten Zahlung der ihr dem Grunde nach gewährten großen Witwenrente nach dem vorletzten Ehegatten.

Die 1944 geborene Klägerin war in erster Ehe seit 1962 mit dem im Februar 1939 geborenen und 1966 verstorbenen Versicherten W N (vorletzter Ehegatte) verheiratet. Nach dessen Tod bezog sie jeweils bis zur Wiederverheiratung Witwenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung von der Landesversicherungsanstalt Berlin und Witwenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung.

Am 26. Januar 1973 verheiratete sich die Klägerin mit dem im Juli 1941 geborenen und 2006 verstorbenen H B (letzter Ehegatte). Nach dessen Tod wurde ihr Witwengeld nach den Vorschriften des Beamtenversorgungsgesetzes ab 01. September 2006 mit einem Bruttobetrag von 486,23 Euro und ab 01. Dezember 2006 mit einem Bruttobetrag von 691,19 Euro bewilligt (Hinterbliebenen-Versorgungsfestsetzungsbescheid des Landesverwaltungsamtes Berlin vom 16. August 2006 nebst Versorgungsnachweisen vom 16. August 2006 und vom 26. Oktober 2006).