Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 8. Februar 2008 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten um die Vergütung für eine Krankenhausleistung (Durchführung einer Knietotalendoprothese, Rechnungsbetrag 7.370,27 Euro).
Die Klägerin ist mit den Fachabteilungen Chirurgie, Frauenheilkunde und Geburtshilfe, Innere Medizin und Kinderheilkunde in den Krankenhausplan des Landes Brandenburg als Krankenhaus der Grundversorgung aufgenommen. Bis einschließlich 2006 führte sie für Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung Knieendoprothesen (DRG I 44 B) durch.
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