LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 30.04.2009
L 9 KR 1222/05
Vorinstanzen:
SG Cottbus, vom 25.10.2005 - Vorinstanzaktenzeichen S 10 KR 191/03

LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 30.04.2009 (L 9 KR 1222/05) - DRsp Nr. 2009/15940

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 30.04.2009 - Aktenzeichen L 9 KR 1222/05

DRsp Nr. 2009/15940

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 25. Oktober 2005 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte 193,34 € zu zahlen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Vergütung einer Behandlung des bei der Beklagten versicherten H H (im Folgenden: der Versicherte) in der Zeit vom 28. September bis zum 02. Oktober 2002 in der damaligen Landesklinik T. Diese rechtlich unselbständige Klinik war der Aufsicht des Landesamtes für Soziales und Versorgung des Landes Brandenburg (LASV) unterstellt, bis sie mit Wirkung zum 15. Oktober 2006 einschließlich aller zum Krankenhausbetrieb gehörenden Vermögensgegenstände des Aktivvermögens an die jetzige Klägerin veräußert wurde.

Der Versicherte war seit 1995 wiederholt in der Landesklinik in stationärer Behandlung, u.a. zwischen dem 10. Januar 2002 und dem 16. Mai 2002 in der Entwöhnungsabteilung des Fachbereichs Suchterkrankungen. Dieser Aufenthalt wurde zur akut-stationären Behandlung eines Harnblasenkarzinoms dreimal für einige Tage unterbrochen.