Auf die Berufung des Klägers wird der Beklagte entsprechend seinem Teilanerkenntnis vom 08. Oktober 2008 dazu verurteilt, dem Kläger ab 01. September 2007 einen Gesamt- GdB von 70 zuzuerkennen. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander auch für das Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Kläger begehrt die Zuerkennung eines höheren Grades der Behinderung (GdB) sowie die Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen "G" (erhebliche Gehbehinderung).
Der 1951 geborene Kläger beantragte im Februar 2003 unter Hinweis auf einen im Dezember 2002 erlittenen Herzinfarkt erstmalig die Zuerkennung eines GdB. Diesen stellte der Beklagte durch Bescheid vom 09. April 2003 in der Fassung eines Widerspruchsbescheides vom 21. August 2003 mit 50 fest, die Voraussetzungen für das Merkzeichen "G" lägen nicht vor.
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