LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 30.01.2013
L 8 R 83/11
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 25.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 27 R 1103/07

LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 30.01.2013 (L 8 R 83/11) - DRsp Nr. 2014/5709

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 30.01.2013 - Aktenzeichen L 8 R 83/11

DRsp Nr. 2014/5709

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 25. November 2010 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten für das Berufungsverfahren sind nicht zu erstatten. Die Kostenentscheidung des Sozialgerichts bleibt unberührt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt eine höhere Altersrente ohne Begrenzung seiner Entgelte wegen einer Tätigkeit als Stellvertreter des Ministers in der Zeit vom 22. Januar 1964 bis 31. März 1968.

Der 1929 geborene Kläger studierte nach Absolvierung einer kaufmännischen Lehre und kaufmännischer Tätigkeiten bis August 1952 in der Zeit von September 1952 bis August 1955 an der Deutschen Akademie für Staats- und Rechtswissenschaften in P und der Hochschule für Finanzwissenschaft Berlin. Anschließend war er als Parteisekretär der SED tätig und danach als Hauptbuchhalter, Abteilungsleiter und Werkdirektor des VEB M. In der Zeit vom 22. Januar 1964 bis 31. März 1968 war er Stellvertreter des Ministers im Ministerium der Finanzen, anschließend übte er weitere Tätigkeiten als politischer Mitarbeiter, Vorstandsmitglied der Deutschen Außenhandelsbank und Staatssekretär aus.