LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 29.10.2009
L 27 R 309/07
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 09.01.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 23 R 4816/06

LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 29.10.2009 (L 27 R 309/07) - DRsp Nr. 2010/811

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29.10.2009 - Aktenzeichen L 27 R 309/07

DRsp Nr. 2010/811

Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 9. Januar 2007 wird zurückgewiesen.

Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung.

Der im Dezember 1947 geborene und im Februar 2008 verstorbene Versicherte, G K, war mit der Klägerin verheiratet und hat mit dieser bis zu seinem Tode in einem Haushalt gelebt. Er war von April 1962 bis Juni 1990 in der Bundesrepublik Deutschland versicherungspflichtig beschäftigt. Anschließend war er arbeitslos und erhielt versicherungspflichtig Arbeitslosengeld bis April 1994. Anschließend verzog er in die Republik Österreich, wo er bis Juli 1997 als Angestellte bzw Selbständiger versicherungspflichtig tätig war. Weitere Versicherungszeiten etwa wegen Krankengeldbezuges oder wegen Arbeitslosigkeit bestanden Dezember 1997 bis Januar 1998, im März 1998, von April bis Juni 1998, im Juli 1998 sowie August bis September 1998. Im Zeitraum von August bis November 1997 und für den Monat Februar 1998 lag in Österreich keine Versicherungszeit für ihn vor. Von Oktober 1998 bis September 2005 entrichtete der Versicherte freiwillige Beiträge zur Rentenversicherung in Österreich.