LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 29.08.2013
L 20 AS 678/10
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 18.02.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 18 AS 5014/09

LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 29.08.2013 (L 20 AS 678/10) - DRsp Nr. 2013/23609

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29.08.2013 - Aktenzeichen L 20 AS 678/10

DRsp Nr. 2013/23609

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 18. Februar 2010 abgeändert. Die Bescheide vom 22. Juli 2007 in der Fassung der Bescheide vom 08. Januar 2009, in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 15. Januar 2009 werden insoweit aufgehoben als mit ihnen von der Klägerin zu 1) ein 250,55 EUR übersteigender Betrag und gegenüber dem Kläger zu 2) ein 250,53 EUR übersteigender Betrag zur Erstattung gefordert werden.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Der Beklagte hat den Klägern die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Beklagte wendet sich gegen die mit Urteil des Sozialgerichts erfolgte teilweise Aufhebung von Erstattungsbescheiden betreffend im Zeitraum Dezember 2007 bis Juli 2008 an die Kläger gezahlter Leistungen.

Die Kläger beziehen als Bedarfsgemeinschaft seit Februar 2005 ergänzende Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - SGB II -. Die Klägerin zu 1) übte eine abhängige Beschäftigung bei der K AG aus, aus der sie Einkommen erzielte, welches auf den Bedarf der Bedarfsgemeinschaft angerechnet wurde. Das monatliche Einkommen war unterschiedlich hoch und wurde jeweils am Ende des laufenden Monats ausgezahlt.