LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 29.01.2009
L 3 U 66/04
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 12.08.2004 - Vorinstanzaktenzeichen S 25 U 282/02

LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 29.01.2009 (L 3 U 66/04) - DRsp Nr. 2009/6054

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29.01.2009 - Aktenzeichen L 3 U 66/04

DRsp Nr. 2009/6054

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 12. August 2004 aufgehoben.

Es wird unter Abänderung des Bescheids vom 25. Juli 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24. April 2002 festgestellt, dass bei dem Kläger eine Lärmschwerhörigkeit im Sinne der Berufskrankheit Nr. 2301 der Anlage zur Berufskrankheitenverordnung vorliegt.

Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger mit Hörgeräten zu versorgen.

Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist die Anerkennung der Berufskrankheit (BK) Nr. 2301 der Anlage zur Berufskrankheitenverordnung (BKV) - Lärmschwerhörigkeit - sowie der Anspruch auf Versorgung mit Hörgeräten.

Der 1942 geborene Kläger arbeitete nach seiner Lehre zum Tischler zunächst als Maschinentischler und Baggerfahrer und war ab dem 10. Februar 1969 bis zu seinem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis am 30. November 1996 in der Tischlerei des Krankenhauses Z, örtlicher Bereich H, als Tischler, in der Maschinenbedienung und als Sicherheitsbeauftragter für die Betriebstechnik tätig. Ab dem 01. März 1996 bezog er aufgrund eines Leistungsfalls am 21. Februar 1996 wegen Durchblutungsstörungen beider Beine eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, seit dem 01. Oktober 2007 erhält er eine Regelaltersrente.