LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 29.01.2009
L 3 U 107/07
Vorinstanzen:
SG Neuruppin, vom 27.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen S 8 U 30/06

LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 29.01.2009 (L 3 U 107/07) - DRsp Nr. 2009/10057

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29.01.2009 - Aktenzeichen L 3 U 107/07

DRsp Nr. 2009/10057

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Neuruppin vom 27. März 2007 wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darum, ob dem Kläger Entschädigungsleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung zustehen.

Der 1950 geborene Kläger erlitt bei Bauarbeiten am 19. September 2005 einen Unfall, indem er von einer an die Mauer angelehnten und nach vorn kippenden Leiter aus einer Höhe von ca. 2 m in den Keller stürzte und auf die rechte Hand fiel. Die im Klinikum B durchgeführten Röntgenaufnahmen ergaben eine distale Extensionsfraktur rechts, eine Ellenbogenluxaktion rechts und ein stumpfes Bauchtrauma (Epikrise vom 10. Oktober 2005).

Der Unfall ereignete sich bei der Errichtung des künftigen Wohnhauses der Tochter des Klägers A H geb. S und seines Schwiegersohns H H auf dem Grundstück Fstraße B, welches sich im Miteigentum des Klägers, seiner Ehefrau M S und seiner Tochter befand und welches bereits mit einem vom Kläger und seiner Ehefrau bewohnten Einfamilienhaus bebaut war.

Die Eigentumsverhältnisse an dem Grundstück Fstraße B, entwickelten sich wie folgt: Ursprünglich waren der Kläger und seine Ehefrau als Eigentümer in Ehegemeinschaft im Grundbuch eingetragen gewesen.