Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 14. Oktober 2010 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen.
Der Beklagte hat der Klägerin ein Viertel der außergerichtlichen Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens zu erstatten. Im Übrigen sind Kosten nicht zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
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