Die Berufung der Berufungsklägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 21. März 2005 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Im Streit ist die Aberkennung einer Entschädigungsrente.
Die Berufungsklägerin ist die Witwe und Sonderrechtsnachfolgerin des am 9. November 2006 verstorbenen M W (im Folgenden Kläger); die Eheschließung erfolgte im August 1987.
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