LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 28.07.2011
L 4 R 1478/06
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 25.08.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 6 RA 1623/03

LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 28.07.2011 (L 4 R 1478/06) - DRsp Nr. 2011/20765

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28.07.2011 - Aktenzeichen L 4 R 1478/06

DRsp Nr. 2011/20765

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 25. August 2006 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte den Zeitraum vom 3. April 1967 bis zum 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit des Klägers zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben (Zusatzversorgungssystem nach Anlage 1 Nr. 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz [AAÜG]) und die in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Arbeitsverdienste feststellen muss.

Dem 1942 geborenen Kläger wurde am 3. April 1967 der akademische Grad eines Diplom-Ingenieurs verliehen. Er war vom 6. März 1967 bis zum 30. Juni 1968 beim VEB als Ingenieur beschäftigt. Anschließend war er bis zum 31. Dezember 1969 im VEB, und sodann bis zum 31. Dezember 1973 im VEB als Organisator tätig. Vom 1. Januar 1974 bis zum Ende des streitbefangenen Zeitraums und darüber hinaus war der Kläger beim VEB bzw. dessen Rechtsnachfolgerin, der zunächst als Organisator, ab dem 1. Januar 1980 als Themenleiter und schließlich ab dem 1. Januar 1987 als Komplexverantwortlicher tätig.