LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 28.07.2011
L 4 R 1219/07
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 11.04.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 4 R 2444/06

LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 28.07.2011 (L 4 R 1219/07) - DRsp Nr. 2011/16624

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28.07.2011 - Aktenzeichen L 4 R 1219/07

DRsp Nr. 2011/16624

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 11. April 2007 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander auch für das Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt eine Rente wegen Erwerbsminderung.

Die 1948 geborene Klägerin, die die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt und in Österreich lebt, hat keinen Beruf erlernt. Sie hat zwar die Handelsschule Villach besucht, jedoch ausweislich des Abschlusszeugnisses vom 8. Juli 1966 "die dritte Klasse mit nicht genügendem Erfolg beendet". Danach arbeitete sie - unterbrochen durch Schwangerschafts- und Kindererziehungszeiten - zunächst in Deutschland und später in Österreich in unterschiedlichen Anstellungen als Rezeptionistin, Sekretärin, Leiterin der Einkaufsabteilung einer Feinkosthandlung, Chefsekretärin, Bedienungskraft und zuletzt seit 2004 als Reinigungskraft im Rahmen geringfügiger Beschäftigungsverhältnisse.