LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 28.05.2009
L 27 R 1569/05
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 22.06.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 31 RJ 2343/04

LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 28.05.2009 (L 27 R 1569/05) - DRsp Nr. 2009/14666

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28.05.2009 - Aktenzeichen L 27 R 1569/05

DRsp Nr. 2009/14666

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 22. Juni 2005 wird zurückgewiesen, soweit der Rechtsstreit nicht erledigt ist.

Die Beklagte hat der Klägerin deren notwendige außergerichtliche Kosten des gesamten Verfahrens zu einem Drittel zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt einen früheren Beginn ihrer Witwenrente.

Die im April 1955 geborene Klägerin war mit dem 1989 verstorbenen Versicherten K K (Verstorbenen) verheiratet. Mit Bescheid vom 8. März 1989 erhielt die Klägerin eine Übergangshinterbliebenenrente im Beitrittsgebiet in Höhe von 270 Mark. Mit Bescheid desselben Datums wurde der Klägerin mit Wirkung vom 1. Januar 1989 dem Grunde nach eine Unfallwitwenrente gewährt, deren Zahlung bis zum 31. Dezember 1990 ruhte. Zum 1. Juli 1990 wurde die Übergangswitwenrente neu festgesetzt. Mit Bescheid der Überleitungsanstalt Sozialversicherung vom 9. Oktober 1991 wurde die Rente der Klägerin ab dem 1. Januar 1991 angepasst und eine Nachzahlung ausgewiesen. Ab Oktober 1991 übernahm die Beigeladene den Verwaltungsvorgang von der Überleitungsanstalt Sozialversicherung und gewährte der Klägerin eine Unfallwitwenrente.