LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 28.05.2009
L 1 KR 393/07
Vorinstanzen:
SG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen S 82 KR 1158/03

LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 28.05.2009 (L 1 KR 393/07) - DRsp Nr. 2009/14665

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28.05.2009 - Aktenzeichen L 1 KR 393/07

DRsp Nr. 2009/14665

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist die Erstattung der Kosten für die vom Kläger selbst beschafften Medikamente Axura und Ebixa in Höhe von insgesamt 3156,11 Euro streitig.

Bei dem 1949 geborenen Kläger, der vom 1. September 2003 bis 28. Februar 2006 krankenversichertes Mitglied der Beklagten war, stellte der behandelnde Facharzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. W D eine Aufmerksamkeits-Defizit-Hyperaktivitätsstörung (ADHS) fest, die er in der Vergangenheit medikamentös mit der Substanz Memantine (zugelassen als Akatinol) behandelt hatte. Die Zulassung für das Medikament Akatinol mit der Indikation "Hirnfunktionsstörungen" wurde von der Herstellerfirma zum 1. August 2002 zurückgegeben. Gleichzeitig wurde die Substanz Memantine europaweit unter den Namen Axura und Ebixa mit der (abgeänderten) Indikation "mittlere und schwere Demenz vom Alzheimer-Typ" europaweit zugelassen.