LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 28.04.2011
L 4 R 1880/08
Vorinstanzen:
SG Cottbus, vom 10.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 5 R 916/07

LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 28.04.2011 (L 4 R 1880/08) - DRsp Nr. 2011/12440

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28.04.2011 - Aktenzeichen L 4 R 1880/08

DRsp Nr. 2011/12440

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 10. Oktober 2008 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander auch für das Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Aufhebung eines Bescheides, mit welchem die Beklagte die Bewilligung seiner Rente für die Zeit vom 1. Januar bis zum 31. Mai 2006 wegen des zeitgleichen Bezugs von Arbeitslosengeld teilweise aufgehoben und den überzahlten Betrag zurückgefordert hat.

Mit Bescheid vom 30. November 2005 bewilligte die Beklagte dem 1956 geborene Kläger ab dem 1. Juni 2005 eine unbefristete Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung nach Aufgabe der knappschaftlich versicherten Beschäftigung, die in den hier streitbefangenen Monaten einen monatlichen Zahlbetrag von 459,99 € hatte. Unter "Mitteilungs- und Mitwirkungspflichten" ist in dem Bescheid unter anderem ausgeführt, die maßgebende Hinzuverdienstgrenze sei auch dann zu beachten, wenn anstelle von Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen Anspruch auf bestimmte Sozialleistungen, zum Beispiel Arbeitslosengeld, bestehe. Für die Höhe des Hinzuverdienstes sei nicht die Sozialleistung selbst, sondern das dieser Leistung zugrunde liegende monatliche Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen maßgebend.