Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 24. April 2012 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Zwischen den Beteiligten ist der Beginn und damit auch die Höhe des Zugangsfaktors der der Klägerin von der Beklagten bewilligten Regelaltersrente streitig.
Die 1941 geborene Klägerin war zuletzt im Jahre 1976 unter einer Anschrift in M für die Beklagte postalisch erreichbar. Ein im September 1987 an die Klägerin abgesandtes Schreiben der Beklagten kam jedoch mit dem Vermerk "unbekannt verzogen" zurück. Auf ein Auskunftsersuchen beim Einwohnermeldeamt M teilte dieses der Beklagten eine Abmeldung der Klägerin nach "R" in Saudi-Arabien mit.
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