LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 28.02.2013
L 22 LW 10/11
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 06.09.2011 - Vorinstanzaktenzeichen S 15 LW 3/07

LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 28.02.2013 (L 22 LW 10/11) - DRsp Nr. 2013/13985

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28.02.2013 - Aktenzeichen L 22 LW 10/11

DRsp Nr. 2013/13985

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 06. September 2011 geändert.

Die Beklagte wird unter Änderung des Bescheides vom 10. März 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. April 2005 verpflichtet, den Kläger für die Zeit vom 17. Juni 2007 bis 30. September 2007 von der Versicherungspflicht als Landwirt zu befreien.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die weitergehenden Klagen werden abgewiesen.

Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens vor dem Landessozialgericht zu einem Zehntel zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Vornehmlich wendet sich der Kläger gegen die Feststellung von Versicherungspflicht als Landwirt und begehrt die Befreiung von dieser Versicherungspflicht im Zeitraum von Mai 2004 bis September 2007. Daneben bzw. hilfsweise macht er weitere Ansprüche geltend, insbesondere auf Schadensersatz wegen gegen ihn durchgeführter Vollstreckungsmaßnahmen und Erstattung von Aufwendungen.