LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 27.05.2009
L 4 R 619/07
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 20.04.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 7 R 1135/07

LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 27.05.2009 (L 4 R 619/07) - DRsp Nr. 2009/22005

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27.05.2009 - Aktenzeichen L 4 R 619/07

DRsp Nr. 2009/22005

Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 20. April 2007 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander auch für das Berufungsverfahren außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Höhe der der Klägerin gewährten Witwenrente im Rahmen eines Zugunstenverfahrens. Die Klägerin begehrt im Zusammenhang mit der Vergleichsberechnung nach § 307 b Abs. 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) die Berücksichtigung des von ihrem verstorbenen Ehemann tatsächlich erzielten Arbeitseinkommens anstelle des auf monatlich 600,- Mark begrenzten Einkommens für die Zeiten vor dem 01. März 1971.

Die Klägerin ist die Witwe des 1907 geborenen und 1981 verstorbenen F C (im Folgenden: Versicherter). Der Versicherte hatte sein Berufsleben in der DDR zurückgelegt und war in die zusätzliche Altersversorgung für hauptamtliche Mitarbeiter des FDGB (Zusatzversorgungssystem Nr. 22 der Anlage 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes [AAÜG]) einbezogen. Ab Dezember 1972 bezog der Versicherte Altersrente und erhielt eine Funktionärsunterstützung. Ab dem 01. September 1981 bezog die Klägerin eine Hinterbliebenenrente.