LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 27.05.2009
L 4 R 1019/07
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 06.06.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 1 R 1314/05

LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 27.05.2009 (L 4 R 1019/07) - DRsp Nr. 2009/22002

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27.05.2009 - Aktenzeichen L 4 R 1019/07

DRsp Nr. 2009/22002

Der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 06. Juni 2007 sowie der Bescheid der Beklagten vom 18. März 2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Februar 2005 werden abgeändert.

Die Beklagte wird verpflichtet, für das Jahr 1989 insgesamt 7.237,15 Mark und für das Jahr 1990 5.188,34 Mark als zu überführendes Entgelt festzustellen.

Im Übrigen wird die Berufung der Klägerin zurückgewiesen.

Die Beklagte hat der Klägerin ihre außergerichtlichen Kosten in beiden Rechtszügen zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte als Versorgungsträger für die Zusatzversorgungssysteme im Rahmen des (sog. Entgelt-) Bescheides nach § 8 Abs. 1 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (AAÜG) verpflichtet ist, in der Zeit vom 15. Februar 1984 bis zum 30. Juni 1990 für die Klägerin höhere Verdienste als tatsächlich erzielte Arbeitsentgelte festzustellen.

Die 1947 geborene Klägerin war im hier streitgegenständlichen Zeitraum beim Magistrat von B und dem Ministerrat der Deutschen Demokratischen Republik beschäftigt. Mit Wirkung vom 15. Februar 1984 trat sie der freiwilligen zusätzlichen Altersversorgung für Mitarbeiter des Staatsapparates (Versorgungssystem nach Anlage 1 Nr. 19 zum AAÜG) bei.