LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 27.05.2009
L 31 U 505/08
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 20.04.2007 - Vorinstanzaktenzeichen S 67 U 395/05

LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 27.05.2009 (L 31 U 505/08) - DRsp Nr. 2009/14658

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27.05.2009 - Aktenzeichen L 31 U 505/08

DRsp Nr. 2009/14658

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 20. April 2007 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat dem Kläger auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist der Anspruch des Klägers auf Verletztengeld im Zeitraum vom 07. Februar bis 18. November 2005.

Der 1973 geborene Kläger ist nach seinen Angaben Student und finanziert sein Studium durch eine Reihe verschiedenster Tätigkeiten. So arbeitete er bereits als Handwerker, Erschrecker in einem Gruselkabinett, Stadtbilderklärer und Kassierer/Küchenhilfe. Zuletzt war er seit 01. November 2003 als Bauhelfer in einem Mitgliedsunternehmen der Beklagten beschäftigt.

Am Unfalltag (22. Mai 2004) stürzte er von einer Leiter und fiel auf die rechte Hand. Im Durchgangsarztbericht des Dr. S vom 24. Mai 2004 ist als Diagnose eine kleine knöcherne Absprengung aus der Mittelgliedbasis des 3. Fingers rechts vermerkt. Bei protrahiertem Heilungsverlauf bestand am 14. Juli 2004 noch eine deutliche Schwellung über dem Mittelgelenk des 3. Fingers rechts mit Druck- und Bewegungsschmerz. Es fand sich ein Streckdefizit von etwa 20 Grad bei einer Beugeeinschränkung auf 90 Grad. Ein Ende der Arbeitsunfähigkeit war nach dem Durchgangsarzt Dr. S nicht absehbar (Zwischenbericht vom 19. Juli 2004).