LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 27.02.2013
L 7 KA 114/11 KL

LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 27.02.2013 (L 7 KA 114/11 KL) - DRsp Nr. 2013/16451

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27.02.2013 - Aktenzeichen L 7 KA 114/11 KL

DRsp Nr. 2013/16451

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin wendet sich gegen eine ihr auferlegte Verwaltungsgebühr.

Die Klägerin, ein pharmazeutisches Unternehmen, beantragte im September 2007 die Aufnahme zweier nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel in die sogenannte OTC-Liste der vom Beklagten beschlossenen Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL). Diesen Antrag lehnte der Beklagte ab (Bescheid vom 20. Mai 2008, Widerspruchsbescheid vom 18. Juni 2009). Klage wurde nicht erhoben. Der Bescheid vom 20. Mai 2008 enthielt u. a. folgenden Passus:

"Für das Antragsverfahren nach § 34 Abs. 6 SGB V werden durch den Gemeinsamen Bundesausschuss Gebühren erhoben. Die Höhe der Gebühren wird nachträglich in einem gesonderten Bescheid mitgeteilt."

Einen entsprechenden Passus, bezogen auf das Widerspruchsverfahren, enthielt der Widerspruchsbescheid vom 18. Juni 2009. Für die Durchführung des Antragsverfahrens erhob der Beklagte von der Klägerin eine Gebühr i.H.v. 10.394.- EUR (Bescheid vom 8. Dezember 2008, Widerspruchsbescheid vom 7. April 2011). Auch insoweit wurde keine Klage erhoben.