LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 27.01.2011
L 8 AL 474/07
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 21.06.2007 - Vorinstanzaktenzeichen S 60 AL 3776/05

LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 27.01.2011 (L 8 AL 474/07) - DRsp Nr. 2011/4671

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27.01.2011 - Aktenzeichen L 8 AL 474/07

DRsp Nr. 2011/4671

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 21. Juni 2007 wird zurückgewiesen.

Die Anschlussberufung der Beklagten vom 27. Januar 2011 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Verfahren vor dem Landessozialgericht nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist die Aufhebung von Leistungsbewilligungen und die Rückforderung von Leistungen sowie Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung.

Der Kläger ist 1961 in der Türkei geboren worden, seit 1974 lebt er in Deutschland. Er ist seit 1985 verheiratet. Nach dem Ende eines seit 1983 bestehenden Beschäftigungsverhältnisses meldete er sich ab 3. November 1992 arbeitslos und bezog antragsgemäß Arbeitslosengeld bis zur Erschöpfung des Anspruchs am 1. November 1993. Aus Anlass der Beendigung des Arbeitsverhältnisses hatte der Kläger eine Abfindung von 15.000,-- DM erhalten. In den letzten drei Monaten des Arbeitsverhältnisses hatte er Entgelte zwischen ca. 2.700,-- und 3.500,-- DM erzielt.