LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 27.01.2011
L 8 AL 322/10
Vorinstanzen:
SG Cottbus, vom 15.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen S 9 AL 256/08

LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 27.01.2011 (L 8 AL 322/10) - DRsp Nr. 2011/4670

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27.01.2011 - Aktenzeichen L 8 AL 322/10

DRsp Nr. 2011/4670

Auf die Berufung des Klägers wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Cottbus vom 15. September 2010 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Sozialgericht Cottbus zurückverwiesen.

Das Sozialgericht hat im Rahmen seiner Kostenentscheidung auch über die Kosten des Berufungsverfahrens zu entscheiden.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig sind in der Sache die Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosengeld und die Erstattung der für den Aufhebungszeitraum erbrachten Leistungen.

Der Kläger bezog von der Beklagten ab 29. September 2007 Arbeitslosengeld. Vom 19. bis zum 23. November 2007 war er abhängig beschäftigt und erhielt dafür ein Bruttoentgelt von 250,-- €. Durch den angefochtenen Bescheid vom 11. März 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. Juli 2008 hob die Beklagte, der das Arbeitsverhältnis durch eine "Überschneidungsmitteilung" vom 25. Januar 2008 bekannt geworden war, die Bewilligung von Arbeitslosengeld der Sache nach ab dem 19. November 2007 bis zum 28. Januar 2008 (Datum der nächsten Vorsprache des Klägers bei der Beklagten nach dem Ende der Beschäftigung) auf und forderte die Erstattung des für den Aufhebungszeitraum erbrachten Arbeitslosengeldes sowie von Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von insgesamt 2.039,-- €.