LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 27.01.2011
L 33 R 1075/06
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 19.06.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 10 R 4310/05

LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 27.01.2011 (L 33 R 1075/06) - DRsp Nr. 2011/7109

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27.01.2011 - Aktenzeichen L 33 R 1075/06

DRsp Nr. 2011/7109

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 19. Juni 2006 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt die Anerkennung ihrer Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) in der Zeit vom 10. Juni 1983 bis zum 30. Juni 1990 sowie die Feststellung der in dieser Zeit erzielten Entgelte.

Die 1951 geborene Klägerin studierte vom 1. September 1970 bis zum 31. August 1974 an der Technischen Universität D und erwarb am 18. Oktober 1974 an der Sektion Verarbeitungs- und Verfahrenstechnik den akademischen Grad "Diplomingenieur". Vom 1. September 1974 bis zum 7. Juni 1985 war sie als Technologe beim VEB Getränkekombinat B und vom 10. Juni 1985 bis zum 30. Juni 1990 (und darüber hinaus) als wissenschaftliche Mitarbeiterin beim Zentralinstitut für Information und Dokumentation der DDR (im Folgenden: ZIID) beschäftigt. Seit dem 1. Dezember 1989 leistete sie Beiträge zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung - FZR. Eine Zusage zusätzlicher Altersversorgung aus einem Zusatzversorgungssystem ist der Klägerin nicht erteilt worden; sie hat auch nicht vorgetragen, einen einzelvertraglichen Anspruch auf eine derartige Altersversorgung gehabt zu haben.