LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 27.01.2011
L 3 R 985/07
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 24.05.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 30 R 4353/05

LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 27.01.2011 (L 3 R 985/07) - DRsp Nr. 2011/4548

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27.01.2011 - Aktenzeichen L 3 R 985/07

DRsp Nr. 2011/4548

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 24. Mai 2007 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte erstattet der Klägerin auch die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt von der Beklagten einen früheren Beginn ihrer Altersrente.

Die Klägerin wurde 1934 geboren und ist griechische Staatsangehörige. Sie lebte ab 1950 in der DDR. Ausweislich ihres Sozialversicherungsausweises legte die Klägerin die Versicherungszeit vom 05. Dezember 1950 bis zum 30. September 1977 zunächst als Feinmechanikerlehrling, dann als Studierende und schließlich als Ingenieurin der Fachrichtung Fernmeldegerätebau zurück. Danach verzog sie zurück nach Griechenland. Die Klägerin legte dort vom 01. Oktober 1977 bis zum 28. Februar 1995 197 Monate Pflichtbeitragszeiten zurück. Beim dortigen Versicherungsträger beantragte sie am 03. März 1995 unter Angabe ihrer in der DDR zurückgelegten Beitragszeiten eine Altersrente, welche ihr mit Bescheid vom 13. Juli 1995 unter Berücksichtigung ihrer griechischen Beitragszeiten und von in der Zeit vom 05. Dezember 1950 bis zum 30. September 1977 in der DDR zurückgelegten 8.020 Arbeitstagen gewährt wurde.