LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 27.01.2011
L 22 R 31/09
Vorinstanzen:
SG Cottbus, vom 24.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 28 R 690/08

LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 27.01.2011 (L 22 R 31/09) - DRsp Nr. 2011/4668

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27.01.2011 - Aktenzeichen L 22 R 31/09

DRsp Nr. 2011/4668

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 24. November 2008 aufgehoben. Die über das Anerkenntnis hinausgehende Klage wird abgewiesen.

Die Beteiligten haben einander außergerichtliche Kosten des Rechtsstreits nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um Befreiung von der Versicherungspflicht als Gewerbetreibender in einem Handwerksbetrieb bereits ab 01. März 2005. Ab dem 02. November 2006 hat die Beklagte den Anspruch des Klägers auf Befreiung von der Versicherungspflicht als Gewerbetreibender in einem Handwerksbetrieb anerkannt.

Der im Juli 1966 geborene Kläger, der von September 1983 bis Juli 1986 eine versicherungspflichtige Ausbildung zum Maschinenbauer absolvierte, übte von August 1986 bis August 1991, unterbrochen durch den gesetzlichen Wehrdienst (November 1986 bis April 1988), eine versicherungspflichtige Beschäftigung aus. Nach Zeiten der Arbeitslosigkeit (September 1991 und Januar 1992), für die Pflichtbeiträge gezahlt wurden, war er von Oktober 1991 bis Januar 1994 als Maurer erneut versicherungspflichtig beschäftigt, bevor er im Februar 1994 eine nichtversicherungspflichtige selbständige Tätigkeit aufnahm.